Berlin, 18. Juli 2024 – In der medizinischen Praxis steht Cannabis als Therapieoption für bestimmte Krankheitsbilder zur Verfügung, jedoch waren die verordnenden Ärzte bisher an strenge Vorgaben gebunden.
Neue Regelungen für die Verordnung von medizinischem Cannabis: Der G-BA definiert Ausnahmen
Insbesondere die erste Verordnung von Cannabisprodukten bedurfte einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Nun hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) eine signifikante Änderung beschlossen, die den Prozess für bestimmte Fachärzte vereinfacht.
Erleichterung bei der Cannabisverordnung durch spezialisierte Ärzte
Der G-BA hat eine Liste von Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen veröffentlicht, bei denen zukünftig der Genehmigungsvorbehalt durch die Krankenkassen entfällt. Diese Regelung gilt für Ärzte, die in insgesamt 16 spezialisierten Fachgebieten sowie fünf Zusatzqualifikationen tätig sind, darunter in der Palliativmedizin und speziellen Schmerztherapie. Diese Fachärzte gelten als besonders qualifiziert, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer Cannabisverordnung eigenständig zu beurteilen.
Warum eine Ausnahmeregelung?
Prof. Josef Hecken, der unparteiische Vorsitzende des G-BA, erklärte die Beweggründe für diese Neuerung: „Die Implementierung dieser Regelung war eine sorgfältige Abwägung, die nicht leichtfiel. Unser Ziel war es, eine Lösung zu finden, bei der wir sicher sein können, dass qualifizierte Ärzte ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand Cannabis verordnen können, während wir gleichzeitig die Patientensicherheit gewährleisten.“ Durch die Neuregelung wird erwartet, dass der Verwaltungsaufwand signifikant sinkt, ohne dass die Sicherheit der Patienten beeinträchtigt wird.
Liste der qualifizierten Fachärzte
Die qualifizierten Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen umfassen ein breites Spektrum, das von Allgemeinmedizin bis zu spezielleren Feldern wie Neurologie und Psychiatrie reicht. Hier eine Übersicht der relevanten Fachrichtungen:
Die Anforderung an die ärztliche Qualifikation ist erfüllt, wenn von der verordnenden Vertragsärztin bzw. dem verordnenden Vertragsarzt alternativ eine der genannten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen geführt wird:
Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
Fachärztin/Facharzt für Neurologie
Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Zusätzlich sind Ärzte mit Zusatzbezeichnungen in Geriatrie, medikamentöser Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin und spezieller Schmerztherapie qualifiziert, ohne eine vorherige Genehmigung einzuholen.
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Möglichkeit zur freiwilligen Genehmigung bleibt bestehen
Trotz der neuen Regelung besteht weiterhin die Möglichkeit, freiwillig eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen. Diese Option bietet Ärzten Sicherheit vor eventuellen finanziellen Rückforderungen und ermöglicht eine zusätzliche Überprüfung durch die Krankenkasse, obwohl dies nicht mit einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der ausgewählten Cannabisprodukte verbunden ist.
Hintergrund und zukünftige Schritte
Diese Änderungen treten in Kraft, sobald das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss innerhalb von zwei Monaten nicht beanstandet und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt. Die Regelung ist eine direkte Folge des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG), welches den G-BA beauftragt hat, spezifische Richtlinien für die Verordnung von Medizinalcannabis zu entwickeln.
Der G-BA reagiert mit dieser Anpassung auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich der medizinischen Cannabisverwendung und auf die Bedürfnisse von Patienten sowie des medizinischen Personals. Durch die Änderungen wird nicht nur der Verwaltungsaufwand für Ärzte und Patienten reduziert, sondern auch eine flexiblere und patientenorientierte medizinische Versorgung gefördert.
Nähere Informationen zur Verordnung von medizinischem Cannabis: Antworten auf häufig gestellte Fragen
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Autor und Bild: Canna-Chad Gregor Paul Thiele
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